Förderung von Gesundheit im Unternehmen

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Prävention lohnt sich und wird gefördert

Nutzen Sie vielfältige Arten der Förderung von Gesundheit im Unternehmen und finanzieren Sie so Ihr Betriebliches Gesundheitsmanagement!

 Bei der Einführung (Implementierung) eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements werden sie in verschiedenster Weise unterstützt. Nachfolgend erhalten sie einen Überblick über die unterschiedlichen Arten der Förderung von Gesundheit im Unternehmen. Ihr Vorteil: Alle aufgezählten Fördermöglichkeiten können parallel genutzt werden. Es lohnt sich also gleich mehrfach.

 

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 Gesetzliche Krankenkassen

Im Sommer 2015 verabschiedete der deutsche Bundestag das Präventionsgesetz. Die gesetzlichen Krankenkassen sowie die Pflege- und Rentenversicherung sind gesetzlich verpflichtet mehr Geld für Präventionsangebote ausgeben. Insgesamt sollen die Kassen jährlich mind. 490 Millionen € in Leistungen zur Gesundheitsförderung investieren.

 

Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist die Förderung der Prävention in den Unternehmen. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sollen in den Fokus der Krankenkassen rücken. Der Ausgaberichtwert ist von 3,09 auf 7,00 € pro Mitarbeiter/p.a. erhöht worden.

 

Das Interesse der Krankenkassen zur Förderung ist groß. Zum einen tragen sie einen erheblichen Teil der Krankenkosten – von den Therapien über die Lohnfortzahlung – zum anderen müssen alle nicht ausgeschöpften Mittel an den Bund der Krankenkassen zurückgegeben werden.

 

Beteiligung der Krankenkassen (Finanzielle Unterstützung bei Analysen und einzelnen Maßnahmen, z. T. auch Bonusprojekte einzelner Krankenkassen)

 

Berufsgenossenschaften

Entsprechend ihres gesetzlichen Präventionsauftrages schützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, vor Arbeitsunfällen sowie Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

 

Ein nachhaltiger Arbeitsschutz verbessert die Betriebsabläufe und Geschäftsprozesse und reduziert Kosten. Verbesserte Arbeitsbedingungen und eine Wertschätzung der Leistung der Beschäftigten erhöhen deren Motivation und senken so Fehlzeiten.

 

Die Unfallversicherungsträger unterstützen Unternehmen durch unterschiedliche Präventionsmaßnahmen und Präventionsleistungen. Dazu hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) einen Katalog mit allen Maßnahmen und Leistungen zusammengestellt.

 

Die Unternehmen werden umfassend in allen Fragen des Arbeitsschutzes, der Qualifizierung von Mitarbeitenden, der Untersuchung von Unfällen und der Prüfung technischer Arbeitsmittel beraten und betreut. Diese Anreize in der Prävention sollen Unternehmen und Versicherte motivieren, sich aus Überzeugung für den Arbeitsschutz einzusetzen. Auf diese Weise lernen die Unternehmen, dass Arbeitsschutz und Wirtschaftlichkeit kein Widerspruch ist.

 

Deutsche Rentenversicherung (DRV)

Auch die DRV unterstützt Unternehmen und Beschäftigte mit unterschiedlichen Leistungen in der Prävention. Für Unternehmen gibt es bei DRV Firmenkundenbetreuer. Diese informieren und beraten Unternehmen vor Ort im Unternehmen.

 

Für Versicherte gibt es individuelle Präventionsangebote zur Förderung der Eigenverantwortung und zur Gestaltung eines gesundheitsgerechten Lebensstils im Alltag und am Arbeitsplatz. Jede Präventionsleistung ist mit mehreren Monaten langfristig angelegt und erfolgt überwiegend berufsbegleitend - also außerhalb der Arbeitszeit.

 

Während dieser Zeit lernen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine gesündere Lebensweise kennen. Die Schwerpunkte liegen auf Sport und Bewegung, gesunder Ernährung und Stressbewältigung. Die Betroffenen werden so zu Expertinnen oder Experten ihrer eigenen Gesundheit und lernen, die Inhalte in ihren Alltag zu integrieren. So werden sie in die Lage versetzt, den Ursachen ihrer Beschwerden selbst entgegenzuwirken. Die Ziele sind höhere Leistungsfähigkeit und eine bessere Lebensqualität.

 

Steuervorteile

Eine Vergünstigung findet sich sogar im Einkommensteuergesetz. § 3 Nr. 34 EStG gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zum Betrag von 600,- EUR pro Jahr für jeden Mitarbeiter steuerfrei zu gewähren.

 

 

 

Der Gesetzestext selbst ist eher allgemein gehalten und verweist im Übrigen auf die Präventionsregelungen in § 20, 20a SGB V. Damit das Ganze für Sie praktischer (greifbarer) wird, möchte ich auf die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen und die bisher dazu ergangenen Interpretationshilfen eingehen.

 

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber diese Förderung zusätzlich zu dem Entlohnungsanspruch der Arbeitnehmer gewährt. Es ist also nicht möglich, einen Teil des Gehaltes umzuwandeln, um diese steuerfreie Leistung in Anspruch zu nehmen. Auch eine Gehaltserhöhung, auf die der Arbeitnehmer z. B. aus einer Anbindung an einen Tarifvertrag Anspruch hat, kann dazu nicht genutzt werden. Der Arbeitgeber muss dies sozusagen als freiwillige Leistung seinerseits on top anbieten.

 

Die Förderung kann der Arbeitgeber allen Beschäftigten gewähren, unabhängig davon, ob sie geringfügig Beschäftigte, sog. Minijobber, versicherungspflichtig Beschäftigte oder Gesellschafter-Geschäftsführer sind. Nach den Einkommensteuerkommentaren können von dieser Förderung auch die Ehe- bzw. Lebenspartner profitieren. Allerdings wird der steuerliche Höchstbetrag nur einmal pro Arbeitnehmer gewährt (d. h. der Freibetrag ist dann auf zwei Köpfe zu verteilen).

 

Zu diesen Leistungen zählen insbesondere:

  • Reduzierung bzw. Entgegenwirken von arbeitsbedingten körperlichen Belastungen
  • Gesundheitsgerechte, betriebliche Gemeinschaftsverpflegung
  • Vermeidung psychosozialer Belastungen
  • Suchtmittelprävention

Das gesamte Spektrum reicht dann von Massagen, Rückengymnastik, Küchenpersonalschulungen, Kurse zur Stressbewältigung bis hin zu Informationsveranstaltungen zur Raucherentwöhnung.

 

Das SGB sieht keine besondere Zertifizierung für Personen und Maßnahmen vor, die diese allgemein beschriebenen Präventionsmaßnahmen durchführen dürfen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass hierfür eine abgeschlossene Ausbildung im Gesundheitswesen, der Ökotrophologie oder im pädagogischen Bereich erforderlich ist.

 

Ein Beispiel um den Unterschied deutlich zu machen: die Teilnahme z. B. an Übungseinheiten einer Herzsportgruppe ist begünstigt, wohingegen der Besuch eines Fitnessstudios nicht unter die Förderung des § 3 Nr. 34 EStG fällt. Im Zweifelsfall kann man sich mit den Krankenkassen in Verbindung setzen und nachfragen, ob eine bestimmt geplante Maßnahme nach deren Ansicht förderfähig wäre. Das Finanzamt wird sich dieser Einschätzung i.d.R. anschließen.

 

Bei dem Betrag von 600,- EUR handelt es sich einmal um einen Jahresbetrag – der Arbeitgeber kann umgerechnet jeden Monat 50,00 EUR steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter zuwenden. Der Betrag ist aber auch ein Freibetrag, d. h. sollten die Kosten einer Maßnahme diesen Betrag übersteigen, bleiben 600,- EUR steuerfrei und nur der übersteigende Anteil müsste als Gehaltsbestandteil der Lohnsteuer und auch der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden.

 

Bei Fragen zu dem Thema steht Ihnen gerne die Autorin zur Verfügung.

 

Autorin: Susanne Lücke

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